Seitenbereiche
Inhalt

Corona-Sonderzulagen abgabenfrei

Sonderzuwendungen

Viele Beschäftigte, insbesondere solche aus den systemrelevanten Bereichen, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach Sonderzulagen oder sonstige Beihilfen und Unterstützungen. Die Leistungen werden teilweise in Geld-, teilweise in Sachleistungen erbracht. Zusätzliche zum Arbeitslohn gewährte Geld- oder Sachleistungen stellen grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausnahme „Corona-Sonderleistungen“

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bleiben Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise bis zu einem Betrag von € 1500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Da in dem BMF-Schreiben nicht auf systemrelevante Berufe/Tätigkeiten Bezug genommen wird, kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von allen Arbeitgebern bzw. Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.

Stand: 29. April 2020

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Über uns

Fecht & Kollegenist Ihr Steuerberater in Schopfheim. Sie haben Fragen zum Thema Grenzgänger? Wir bieten auch schwerpunktmäßig grenzüberschreitende Steuerberatung Deutschland/Schweiz an. Kontaktieren Sie uns einfach oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.