In Artikel 15a DBA wird die Antwort auf diese Frage wie folgt formuliert:
„Grenzgänger... ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt".
Ein deutscher Grenzgänger ist demnach ein Arbeitnehmer, der
- in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet
- regelmäßig, d.h. in der Regel täglich, nach Deutschland zurückkehrt.
Ein Grenzgänger unterliegt gemäß DBA Deutschland-Schweiz der deutschen Steuergesetzgebung, wenn er seinen ständigen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Folglich zahlt er auch seine Steuern in Deutschland. Eine Ausnahme ist die sogenannte „60-Tage-Regelung“. Einzelheiten hierzu finden Sie in Kapitel 11.
Auch der Schweizer Staat erhält einen Anteil an den zu entrichtenden Steuern. Jeder deutsche Grenzgänger muss in der Schweiz die sogenannte Quellensteuer abführen. Bei Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung beträgt die Quellensteuer 4,5% des Bruttolohnes. Sie wird durch den Arbeitgeber automatisch vom monatlichen Bruttolohn abgezogen. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wird die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer auf die Steuerschuld in Deutschland angerechnet.
Bevor Sie in der Schweiz Ihre neue Stelle antreten, benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung. Diese berechtigt Sie, in der Schweiz zu arbeiten. Sie wird von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber beim Schweizer Amt für Arbeit und Migration beantragt.
Bei einem Arbeitsvertrag, der mehr als 1 Jahr gültig oder zeitlich unbeschränkt ist, wird die Bewilligung zunächst für 5 Jahre ausgestellt und kann danach bei Bedarf regelmäßig um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Bei Arbeitsverhältnissen von unter einem Jahr gelten gesonderte Bedingungen.
Wie in Deutschland, gibt es auch in der Schweiz eine Pflicht zur Krankenversicherung. Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz gilt, dass Grenzgänger aus der EU in dem Land krankenversicherungspflichtig sind, in dem sie arbeiten.
Sie können sich jedoch von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Für eine Befreiung ist es notwendig, dass eine Versicherung bei einer deutschen privaten Krankenkasse besteht oder dass Sie sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichern.
Kehren Sie als Grenzgänger beruflich bedingt an mehr als 60 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an Ihren Wohnsitz nach Deutschland zurück (=Nichtrückkehrtage), gelten Sie unter bestimmten Voraussetzungen im steuerrechtlichen Sinn nicht (mehr) als Grenzgänger.
Der Wegfall der Grenzgänger-Eigenschaft ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz wie folgt definiert (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA D-CH):
"...wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt."
Erfüllen Sie diese Kriterien, fällt das Recht zur Besteuerung teilweise oder ganz an die Schweiz. Ihr Arbeitgeber zieht nun i.d.R. von Ihrem monatlichen Bruttolohn die gesamte kantonale Quellensteuer ein. Die Beschränkung des Steuerabzugs auf 4,5 %, die üblicherweise für deutsche Grenzgänger gilt, wird aufgehoben.
Um den Wegfall der Grenzgänger-Eigenschaft nachzuweisen, benötigen Sie das Formular Gre-3. Dieses müssen Sie ausfüllen, von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen und den Finanzbehörden in der Schweiz und in Deutschland zur Kenntnis und Unterschrift vorlegen. Eine Einzelaufstellung über die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage ist - vom Arbeitgeber unterzeichnet - dem Formular Gre-3 beizufügen.
Wenn Sie unter die 60-Tage-Reglung fallen, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sämtliche Einkünfte aus Ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz besteuert werden oder ob ein Teil der Einkünfte der deutschen Steuer unterworfen ist. Entscheidend ist hierbei der Ort, an dem Sie die Tätigkeit verrichten.
Komplette Besteuerung in der Schweiz
Im einfachsten Fall werden alle Einkünfte in der Schweiz besteuert, da Sie im Rahmen Ihrer Arbeit ausschließlich in der Schweiz tätig sind. In der Folge erhält die Schweiz das komplette Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn. Ihr Arbeitslohn wird von der deutschen Besteuerung ausgenommen, aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die kantonale Quellensteuer wird von Ihrem monatlichen Bruttolohn automatisch abgezogen.
Unter gewissen Umständen kann es für Sie sinnvoll sein, einen Antrag auf Tarifkorrektur zu stellen. Dieser mindert die abgezogene Quellensteuer. Der Antrag kann bis zum 31.03. des Folgejahres beim kantonalen Steueramt gestellt werden.
Aufwendungen, die für eine Tarifkorrektur in Frage kommen und zu einer Reduzierung der Quellensteuer führen, sind zum Beispiel: Schuldzinsen, Weiterbildungskosten, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, Unterhaltsbeiträge, Einkäufe in die Pensionskasse, Kosten des internationalen Wochenaufenthalters (doppelte Haushaltsführung), Kinderbetreuungskosten, Spenden und hohe Fahrtkosten.
Auch wenn das Besteuerungsrecht bei der Schweiz liegt, sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung in der Schweiz verpflichtet. Die tatsächliche Besteuerung in der Schweiz müssen Sie jedoch gegenüber dem deutschen Finanzamt nachweisen.
Anteilige Besteuerung in Deutschland
Wenn Sie beruflich bedingt Dienstreisen nach Deutschland oder in Drittstaaten unternehmen, müssen Sie den Lohn, der auf diese Arbeitstage entfällt, in Deutschland versteuern. Ihre Werbungskosten sind dabei ebenfalls sachgerecht zuzuordnen bzw. aufzuteilen.
Als leitender Angestellter unterliegen Sie grundsätzlich - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - der Grenzgängerbesteuerung des DBA Deutschland-Schweiz. Besonderheiten ergeben sich für Sie erst bei der Inanspruchnahme der 60-Tage-Regelung.
Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen der 60-Tage-Regelung, steht der Schweiz das ausschließliche Besteuerungsrecht der Arbeitseinkünfte zu und dies unabhängig davon, wo bzw. in welchem Land Sie Ihre Arbeit verrichten.
Leitender Angestellter gemäss DBA
Unter den Begriff "leitender Angestellter" fallen gemäß DBA Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen. Ebenso gehören auch stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren und Generaldirektoren zu diesem Personenkreis.
Leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft fallen nicht automatisch unter den Begriff ‚leitender Angestellter' wie er im DBA definiert ist.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei leitenden Angestellten, die unter die 60-Tage-Regelung fallen ("Sonderregelung"), stand lange Zeit auf dem Prüfstand der deutschen Finanzgerichte. Aufgrund einer Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz vom 30.09.2008 wird die Sonderregelung seit 01.01.2009 nur noch auf leitende Angestellte angewandt, die im Handelsregister mit ihrer Funktion eingetragen sind. Handlungsbevollmächtigte sind bisher von dieser Regelung nicht eingeschlossen worden(z.B. kollektive Unterschrift zu Zweien).